Photovoltaik anmelden im östlichen Ruhrgebiet: zehn Städte, zehn Netzbetreiber

Wer eine Anlage anmeldet, hat es nicht mit dem Stromlieferanten zu tun, sondern mit dem Verteilnetzbetreiber. Der wechselt an der Stadtgrenze, und mit ihm wechseln Portal, Regelwerk und Technik. Wir haben die Vorgaben für alle zehn Städte unseres Gebiets am 10.08.2026 in den Dokumenten der Netzbetreiber selbst geprüft. Hier steht, was wir gefunden haben, und ebenso, wo wir nichts gefunden haben.

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Die zehn Netzbetreiber im Vergleich

Die Tabelle zeigt, warum eine allgemeine Auskunft zum Netzanschluss wenig wert ist. Ein Strich bedeutet, dass wir den Wert nicht im Dokument des Netzbetreibers belegen konnten und ihn deshalb nicht behaupten.

StadtNetzbetreiberStand des RegelwerksRundsteuerfrequenzNetzform
DortmundDortmunder Netz GmbH (DONETZ)gültig ab 01.01.2025183 ⅓ HzTN-System
LünenStadtwerke Lünen GmbHim Versorgungsgebiet gültig seit 01.04.2025
SchwerteStadtwerke Schwerte GmbHgültig ab 01.12.2025, Stand 28.10.2025183 ⅓ HzTN-System
KamenGSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen-Bönen-BergkamenVersion 1.0, Berlin, 2. Mai 2023
UnnaStadtwerke Unna GmbHStand TAB 2019, geprüft am 10.08.2026183,33 Hz
Castrop-RauxelStadtwerke Castrop-Rauxel Stromnetz GmbH & Co. KGnicht veröffentlicht
WittenStadtwerke Witten GmbHBetreiberangabe, Stand nicht veröffentlicht
BochumStadtwerke Bochum Netz GmbHDatum 01.07.2025, Stand 06/2025166 ⅔ Hz
HerneStadtwerke Herne AGkein Datum im Dokument, Dateibezeichnung deutet auf 02.06.2023291 HzTT-System
HagenENERVIE Vernetzt GmbHStand Juli 2024168 HzTN-C, teils TT

Was an diesen Unterschieden hängt

Die Rundsteuerfrequenz entscheidet, welcher Rundsteuerempfänger schaltet. Ein Empfänger für 183 ⅓ Hz reagiert im Bochumer Netz mit 166 ⅔ Hz nicht, und das fällt erst beim Funktionstest auf, wenn Gerüst und Monteure längst weg sind.

Die Netzform entscheidet über das Schutzkonzept. Neun der zehn Netze fahren TN, Herne fährt TT, und in Hagen kann es bei einem Freileitungsanschluss TT sein, obwohl das Netz sonst TN-C ist. Wer das erst bei der Abnahme merkt, baut zweimal.

Das APZ-Feld im Zählerschrank ist in Bochum ausdrücklich immer vorzusehen, in Dortmund wird es nicht generell verlangt. Am Preis eines Schranks macht das einen sichtbaren Unterschied, und nachträglich ist es der Tausch.

Wie wir das geprüft haben

Für jede Stadt haben wir drei Stufen abgearbeitet. Erstens das technische Regelwerk des Netzbetreibers als Dokument, mit dem Gültigkeitsdatum im Text und nicht auf einer Übersichtsseite. Zweitens eine zweite Quelle desselben Betreibers, meist die Netz- oder Einspeiseseite, für Zuständigkeit und Anmeldeweg. Drittens den Abgleich gegen den BDEW-Bundesmusterwortlaut TAB 2023 und die VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4100, damit klar ist, was örtliche Vorgabe und was Bundesstandard ist.

Bei sechs der zehn Betreiber lag das Regelwerk mit Datum im Dokument vor. Bei Herne fehlt das Datum im Text, bei Unna ist das geprüfte Dokument nicht die Anschlussbedingung selbst. Für Lünen, Witten und Castrop-Rauxel war am 10.08.2026 kein Regelwerk abrufbar. Auf diesen drei Seiten stehen deshalb keine technischen Einzelwerte, sondern Zuständigkeit, Anmeldeweg und der Hinweis auf die Lücke. Das ist unbefriedigend, aber ehrlicher, als eine Zahl aus einer fremden Quelle zu übernehmen.

Drei Angaben in unserem eigenen Bestand haben wir dabei korrigiert. Für Kamen war eine Verschärfung vermerkt, die keine ist: der Netzbetreiber übernimmt den Bundesmusterwortlaut unverändert. Für Unna war der falsche Dokumenttyp hinterlegt, und der geltende Regelstand ist die TAB 2019 und nicht die von 2023. Für drei Betreiber waren Adressen gespeichert, die nicht mehr funktionieren.

Was für alle zehn gleich gilt

Die Fristen kommen aus dem Gesetz. Der Netzbetreiber muss nach § 8 Abs. 5 EEG unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Wochen, Zeitplan und Kosten mitteilen. Bei einer Anlage bis 30 Kilowatt auf einem bestehenden Gebäude gilt die Zustimmung nach § 8 Abs. 6 EEG als erteilt, wenn er nicht innerhalb eines Monats antwortet. Die Registrierung im Marktstammdatenregister muss nach § 5 Abs. 5 MaStRV innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen.

Anmelden darf nur ein Betrieb, der im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist. Und die Steuerbarkeit nach § 14a EnWG ab 4,2 Kilowatt Leistungsbezug für Wallbox, Wärmepumpe, Raumkühlung und Speicher steht im Bundesmusterwortlaut. Sie ist deshalb kein örtlicher Sonderfall, auch wenn sie oft als solcher verkauft wird.

Herangezogene Quellen: die technischen Regelwerke der zehn genannten Netzbetreiber in der jeweils veröffentlichten Fassung, BDEW-Bundesmusterwortlaut TAB 2023 (Version 1.0, 2. Mai 2023), VDE-AR-N 4100, VDE-AR-N 4105, § 8 Erneuerbare-Energien-Gesetz, § 5 Marktstammdatenregisterverordnung, § 13 und § 22 Niederspannungsanschlussverordnung, § 49 Energiewirtschaftsgesetz, § 14a Energiewirtschaftsgesetz. Geprüft am .

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